Auskunftsrecht der betroffenen Person

Das Auskunftsrecht spielt eine ganz zentrale Rolle in der Datenschutz-Grundverordnung. Einerseits, da das Auskunftsrecht es der betroffenen Person erst ermöglicht, weitere Rechte (z.B. Berichtigung, Löschung) geltend zu machen. Andererseits, da eine unterlassene oder nicht vollständige Auskunft bußgeldbewehrt ist.

Die Beantwortung des Auskunftsbegehrens umfasst zwei Stufen. Zunächst muss der Verantwortliche prüfen, ob überhaupt personenbezogene Daten des Auskunftsersuchenden verarbeitet werden. Dieser ist in jedem Fall über das positive oder negative Ergebnis zu unterrichten. Sollte die Antwort positiv ausfallen, umfasst die zweite Stufe des Auskunftsrechts eine Bandbreite an Informationen. So umfasst das Auskunftsrecht Angaben über deren Verarbeitungszwecke, der verarbeiteten Kategorie personenbezogener Daten, dem Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die geplante Speicherdauer bzw. Kriterien für deren Festlegung, Informationen zu den Betroffenenrechten wie Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, zum Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung, einen Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, Angaben zu der Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der Person selbst erhoben wurden und über das etwaige Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren. Zu guter Letzt muss, falls die personenbezogenen Daten in ein unsicheres Drittland übertragen werden, über alle getroffenen, geeigneten Garantien informiert werden.

Die Auskunftserteilung an die betroffene Person kann gem. Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DSGVO je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Auskunftserteilungen müssen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Monatsfrist überschritten werden. Die Auskunft ist im Regelfall unentgeltlich. Werden darüber hinaus weitere Kopien angefordert, kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, welches sich nach den Verwaltungskosten richtet. Außerdem kann der Verantwortliche im Falle unbegründeter oder exzessiver Anträge durch eine betroffene Person die Auskunftserteilung auch verweigern. Verantwortliche haben zudem das Recht, sofern sie eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, dass diese ihr Recht auf Auskunft hinsichtlich Verarbeitungsvorgänge oder Angaben konkretisiert.

Passende Artikel der DSGVO

Art. 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person Art. 46 DSGVODatenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

Passende Erwägungsgründe

(58) Grundsatz der Transparenz (63) Auskunftsrecht (64) Identitätsprüfung (73) Beschränkungen von Rechten und Grundsätzen

Passende Paragraphen des BDSG

§ 27 BDSG Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken § 28 BDSG Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken§ 29 BDSG Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten § 30 BDSG Verbraucherkredite § 34 BDSG Auskunftsrecht der betroffenen Person

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